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Baukran als Luftfahrthindernis: Höhenbewilligung vor dem Aufstellen

Wann ein Baukran nach dem Luftfahrtgesetz als Luftfahrthindernis gilt und welche Bewilligung vor dem Aufstellen geprüft werden muss.

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18. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Baukran kann nach dem Luftfahrtgesetz ein Luftfahrthindernis sein. Das ist eine eigenständige luftfahrtrechtliche Frage und ersetzt weder die baupolizeiliche Prüfung noch die Klärung eines möglichen Schwenks über ein Nachbargrundstück.

Vor dem Aufstellen müssen Bauherr und Kranunternehmen daher prüfen, ob der Standort in einer Sicherheitszone liegt oder die gesetzlichen Höhenmerkmale außerhalb einer Sicherheitszone erreicht. Je nach Einordnung kann eine Ausnahmebewilligung erforderlich sein.

Maßgeblich sind Lage, Höhe, Gelände, Nähe zu einem Flugplatz und der konkrete Zweck der Anlage. Eine spätere Bewilligung heilt ein bereits begonnenes Aufstellen nicht verlässlich.

Situation einordnen

Was sollte vor dem Aufstellen geklärt werden?

Beantworten Sie zwei kurze Fragen. Sie erhalten eine erste Orientierung zu Standort, Unterlagen und dem nächsten sinnvollen Schritt.

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01 Frage 1

Wie weit ist das Vorhaben?

Die zeitliche Einordnung zeigt, ob noch geplant oder bereits reagiert werden muss.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die luftfahrtrechtliche Einordnung sollte vor Bestellung und Aufstellung des Krans feststehen.

Halten Sie Standort, maximale Höhe, Auslegerkonfiguration und geplante Einsatzdauer fest. Prüfen Sie danach, ob eine Sicherheitszone oder die Höhenmerkmale des § 85 LFG betroffen sind.

Beginnen Sie mit dem Aufstellen erst, wenn die erforderlichen Bewilligungen und allfälligen Auflagen geklärt sind.

02

Mit vollständigen Angaben lässt sich prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung und Auflagen erforderlich sind.

Vergleichen Sie die technischen Daten mit der Einordnung nach § 85 LFG. Bei einem Luftfahrthindernis außerhalb einer Sicherheitszone verlangt § 91 LFG grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen Behörde.

Die luftfahrtrechtliche Bewilligung steht neben anderen erforderlichen Bewilligungen.

03

Fehlende technische Angaben können die Bewilligungsfrage verdecken.

Sichern Sie zunächst die exakte Lage, die höchste mögliche Kranhöhe, die Gelände- und Flugplatzbezüge sowie den geplanten Zweck. § 92 LFG verlangt im Antrag Angaben zu Lage, Art, Beschaffenheit und Zweck des Luftfahrthindernisses.

Bis zur Klärung sollte die geplante Aufstellung nicht als bewilligt behandelt werden.

Wann ein Baukran als Luftfahrthindernis gilt

§ 85 LFG nennt innerhalb von Sicherheitszonen unter anderem Bauten, Kräne, Antennen und vergleichbare Anlagen als Luftfahrthindernisse. Entscheidend ist, ob das Objekt die in der Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen durchragt.

Außerhalb von Sicherheitszonen erfasst § 85 Abs. 2 Z 1 LFG Objekte ab einer Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche. Eine weitere Konstellation betrifft Objekte über 30 Metern auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung, die mehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft herausragt.

Die Höhe darf daher nicht allein aus der Kranmasthöhe abgelesen werden. Gelände, Bezugshöhe und die konkrete Lage müssen gemeinsam betrachtet werden.

Sicherheitszone und Standort zuerst prüfen

Die Frage, ob ein Standort in einer Sicherheitszone liegt, ist von der Frage nach dem Schwenkrecht über Nachbargrund getrennt. Die luftfahrtrechtliche Prüfung schützt den Flugverkehr und betrifft den Standort sowie die Höhe des Hindernisses.

Für die Vorprüfung gehören deshalb ein maßstäblicher Lageplan, die Kranposition, die höchste Auslegerstellung, die Geländehöhe und ein allfälliger Bezug zu einem Flugplatz zusammen. Ein ungefährer Abstand oder eine mündliche Einschätzung reicht für die Entscheidung nicht aus.

Eine zusätzliche baupolizeiliche oder gewerberechtliche Bewilligung beantwortet die luftfahrtrechtliche Frage nicht automatisch. Die jeweiligen Verfahren und Zuständigkeiten bleiben nebeneinander bestehen.

Wann eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist

Nach § 91 LFG darf ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen grundsätzlich nur mit Bewilligung der nach § 93 LFG zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden. Die Bestimmung spricht ausdrücklich von einer Ausnahmebewilligung.

Die Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz ersetzt die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen nicht. Das gilt auch dann, wenn der Kran nur vorübergehend für eine Baustelle eingesetzt wird.

Wer einen Kran nachträglich erhöht, den Standort verändert oder die Auslegerkonfiguration wesentlich ändert, sollte die Bewilligungslage erneut prüfen. Die Änderung kann für die luftfahrtrechtliche Einordnung relevant sein.

Welche Angaben der Antrag enthalten muss

§ 92 Abs. 1 LFG verlangt im Antrag Angaben zur Lage, zur Art und Beschaffenheit sowie zum Zweck des Luftfahrthindernisses. Bei einem Baukran sollten diese Angaben mit den technischen Unterlagen übereinstimmen.

Sinnvoll sind insbesondere ein Lageplan, die maximale Höhe, die Ausladung, der Zeitraum des Einsatzes, die geplante Betriebsweise und Angaben zu einer möglichen Kennzeichnung. Die konkrete Behörde kann weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen.

Nach § 92 Abs. 2 LFG ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie kann im Sicherheitsinteresse bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Kennzeichnung.

Bewilligung, Beginn und zeitliche Planung

§ 92 Abs. 3 LFG enthält eine eigene zeitliche Regelung für die Ausnahmebewilligung. Wird mit der Errichtung, Änderung oder Erweiterung nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft begonnen, erlischt die Bewilligung.

Wird der Betrieb nach der Errichtung nicht binnen einem Jahr aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, kann die zuständige Behörde die Bewilligung aus Gründen der Flugsicherheit widerrufen und die Entfernung auf Kosten des Eigentümers anordnen. Der Betreiber muss die Nichtaufnahme oder das Ruhen anzeigen.

Diese Fristen sind von der geplanten kurzen Standzeit eines Baukrans zu unterscheiden. Sie beantworten die Wirksamkeit der Ausnahmebewilligung und sind kein Ersatz für eine rechtzeitige Vorprüfung vor dem Baustart.

Prüfpunkte

Luftfahrtrechtliche Prüfung des Baukrans

Diese Punkte trennen die luftfahrtrechtliche Einordnung von anderen Baustellenfragen.

Standort, Höhe und Bewilligung getrennt dokumentieren
Prüfbereich Konkrete Frage Rechtsbezug
Standort Liegt der Kran in einer Sicherheitszone oder in deren relevanter Nähe? § 85 LFG und Sicherheitszonenregelung
Höhe Welche maximale Höhe erreicht der Kran über der Erdoberfläche und im Geländebezug? § 85 Abs. 2 LFG
Bewilligung Ist Errichtung, Änderung oder Erweiterung bereits luftfahrtrechtlich bewilligt? § 91 LFG
Antrag Sind Lage, Art, Beschaffenheit und Zweck vollständig angegeben? § 92 LFG

Die Prüfung ersetzt keine behördliche Entscheidung und keine Einzelfallberatung.

Wichtig: Die luftfahrtrechtliche Bewilligung ist von der baupolizeilichen Krangenehmigung und von einer Vereinbarung über die Nutzung des Nachbargrunds zu trennen. § 85 LFG im RIS, § 91 LFG und § 92 LFG sollten in der aktuellen Fassung geprüft werden. Erstgespräch vereinbaren (72 Euro)

FAQ

Baukran als Luftfahrthindernis

Ist jeder Baukran automatisch ein Luftfahrthindernis? +

Nein. Maßgeblich sind insbesondere Sicherheitszonen, Höhe, Gelände und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 85 LFG. Die Einordnung muss anhand des konkreten Standorts und der technischen Daten erfolgen.

Reicht eine baupolizeiliche Bewilligung für den Kran? +

Eine baupolizeiliche Bewilligung beantwortet die luftfahrtrechtliche Frage nicht automatisch. Nach § 91 LFG können die erforderlichen Bewilligungen nebeneinander bestehen.

Darf der Kran vor der Ausnahmebewilligung aufgestellt werden? +

Wenn der Kran als bewilligungspflichtiges Luftfahrthindernis einzuordnen ist, sollte die Ausnahmebewilligung vor der Errichtung vorliegen. Ein konkreter Aufstelltermin ist deshalb erst nach Prüfung der Bewilligungslage verlässlich planbar.

Welche Angaben sind für den Antrag wichtig? +

§ 92 Abs. 1 LFG nennt Lage, Art und Beschaffenheit sowie den Zweck des Luftfahrthindernisses. Für einen Baukran sollten diese Angaben durch Lageplan und technische Höhendaten nachvollziehbar belegt werden.

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