Wenn besondere persönliche Eigenschaften ausschlaggebend waren, erlischt der Werkvertrag mit dem Tod.
§ 1171 ABGB knüpft das Erlöschen an Arbeiten, bei denen es auf besondere persönliche Eigenschaften des Unternehmers ankommt. Sichern Sie daher die Vereinbarung, die Leistungsbeschreibung und alle Absprachen zur persönlichen Ausführung. Erst daraus lässt sich ableiten, ob die begonnene Leistung fortgesetzt werden kann.
Für die Erben geht es in diesem Fall um den Preis des zubereiteten brauchbaren Stoffes und um einen dem Wert der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts. Die Abrechnung muss deshalb den nutzbaren Stoff und den Wert der Arbeit getrennt nachvollziehbar machen.