Der Antrag ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Bei einem mündlich verkündeten Bescheid gibt es für die Kenntnis vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine besondere gesetzliche Regelung.
Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, muss der Antragsteller glaubhaft machen. Deshalb sollten Empfang, Fund, Gespräch, Akteneinsicht oder sonstiger Kenntnismoment mit Datum und Beleg festgehalten werden. Eine pauschale Behauptung, erst kürzlich davon erfahren zu haben, ersetzt diese Darstellung nicht.
Zusätzlich bestimmt § 69 Abs. 2 AVG, dass ein Antrag nach Ablauf von drei Jahren seit Erlassung des Bescheids nicht mehr gestellt werden kann. Diese absolute Grenze ist von der Zweiwochenfrist ab Kenntnis zu unterscheiden und darf bei der Vorbereitung nicht übersehen werden.