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Kleine Windkraftanlage in Salzburg: Bewilligungsfreiheit und Voranzeige

Welche Voraussetzungen für eine kleine Windkraftanlage in Salzburg gelten und warum die bewilligungsfreie Anlage vor dem Beginn schriftlich anzuzeigen ist.

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23. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine kleine Windkraftanlage kann in Salzburg unter bestimmten Voraussetzungen von der Baubewilligung befreit sein. Die Befreiung gilt nur, wenn die Anlage die geometrischen, akustischen und standortbezogenen Vorgaben des § 2 Abs. 5 Baupolizeigesetz 1997 erfüllt.

Auch eine bewilligungsfreie Anlage muss vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige braucht eine Beschreibung, Pläne oder Skizzen und je nach Standort eine Bestätigung zur Schallemission. Bewilligungsfreiheit und Voranzeige sind daher zwei verschiedene Prüfschritte.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich kleine Windkraftanlagen nach § 2 Abs. 2 Z 24a und § 2 Abs. 5 BauPolG sowie die Anzeige nach § 3 BauPolG. Das Elektrizitätsrecht, das Raumordnungsrecht und weitere Bewilligungen müssen für den konkreten Standort gesondert geprüft werden.

Situation einordnen

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01 Frage 1

Wie soll die Windkraftanlage aufgestellt werden?

Die geometrischen Voraussetzungen unterscheiden sich bei einer Anlage auf einem Bauwerk und bei einer freistehenden Anlage.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei einer Anlage auf oder an einem Bauwerk müssen Dachabstand, Rotorfläche und Schallgrenzen gemeinsam passen.

Dokumentieren Sie die Dachfläche, die Nabenhöhe, den Rotorradius und die Lage zur nachbarlichen Grundstücksgrenze. Prüfen Sie außerdem die Tages- und Nachtgrenzwerte der Schallemission.

Die Anzeige muss vor Beginn bei der Baubehörde einlangen. Weitere Bewilligungen nach anderen Vorschriften bleiben möglich.

02

Bei einer Grünland-Windkraftanlage ist zusätzlich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landeselektrizitätsgesetz zu prüfen.

Halten Sie die konkrete Widmung des Standorts und den Status nach dem Landeselektrizitätsgesetz fest. § 2 Abs. 5 Z 3 BauPolG knüpft die Bewilligungsfreiheit an beide Voraussetzungen.

Die schriftliche Anzeige nach § 3 BauPolG bleibt als eigener baurechtlicher Schritt zu prüfen.

03

Mit vollständigen Unterlagen kann die Voranzeige fachlich und formal vorbereitet werden.

Fügen Sie der Anzeige die Beschreibung sowie Pläne oder Skizzen an, aus denen die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht. Bei einem nicht als Grünland-Windkraftanlage ausgewiesenen Standort ist die Bestätigung zur Schallemission an der Grundstücksgrenze besonders wichtig.

Beginnen Sie erst, wenn Anzeige und die übrigen erforderlichen Bewilligungen oder Nachweise geklärt sind.

04

Fehlende Maße oder Nachweise verhindern eine sichere Einordnung der Bewilligungsfreiheit.

Sichern Sie zuerst technische Daten, Aufstellungsart, Grundstücksgrenze, Widmung und die maßgeblichen Schallwerte. Ohne diese Angaben lässt sich die Einhaltung von § 2 Abs. 5 BauPolG nicht nachvollziehbar belegen.

Planen Sie den Beginn erst nach der schriftlichen Anzeige und nach der Prüfung weiterer einschlägiger Rechtsbereiche.

Wann § 2 Abs. 5 BauPolG die Bewilligungspflicht entfallen lässt

§ 2 Abs. 2 Z 24a BauPolG nennt Windkraftanlagen als bewilligungsfreie Maßnahmen, verweist aber ausdrücklich auf die Voraussetzungen des Abs. 5. Die Bewilligungsfreiheit folgt daher nicht allein aus der geringen Größe oder der Bezeichnung als Kleinwindanlage.

Bei einer Anbringung auf oder an einem Bauwerk muss die Nabenhöhe der Anlage gedachte Linien im Abstand von 2 m von der Dachfläche, im rechten Winkel dazu gemessen, einhalten. Die Flügel dürfen auch bei Rotation den Grundriss des Bauwerks nicht überragen. Zusätzlich gelten Schallgrenzwerte an der nachbarlichen Grundstücksgrenze.

Bei einer freistehenden Aufstellung darf kein Teil der Anlage einschließlich der Flügel bei Rotation gedachte Linien überragen, die im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze beginnen und im Winkel von 45 Grad zur Waagrechten ansteigen. Außerdem darf die Anlage einschließlich ihrer Flügel höchstens 30 m über der Standfläche erreichen. Die Schallgrenzwerte gelten auch hier.

Aufstellungsart, Widmung und Landeselektrizitätsgesetz trennen

§ 2 Abs. 5 BauPolG kennt drei unterschiedliche Fallgruppen. Die erste betrifft Anlagen auf oder an Bauwerken. Die zweite betrifft freistehende Anlagen mit eigenen Grenz- und Höhenvorgaben. Die dritte setzt voraus, dass der Standort als Grünland-Windkraftanlage ausgewiesen ist und die Anlage nach dem Landeselektrizitätsgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.

Die dritte Fallgruppe ersetzt daher keine Standortprüfung. Sie verlangt eine konkrete Zuordnung zum Flächenwidmungsplan und eine gesonderte Einordnung nach dem Landeselektrizitätsgesetz. Für die schriftliche Anzeige nach § 3 BauPolG ist anschließend zu prüfen, welche Unterlagen aus der jeweiligen Fallgruppe hervorgehen müssen.

Die baurechtliche Bewilligungsfreiheit beantwortet außerdem nicht automatisch Fragen des Raumordnungsrechts, des Elektrizitätsrechts oder anderer Bewilligungen. § 2 Abs. 1 BauPolG stellt ausdrücklich klar, dass erforderliche Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.

Schallemissionen an der Grundstücksgrenze nachweisen

Für Anlagen auf oder an Bauwerken und für freistehende Anlagen nennt § 2 Abs. 5 BauPolG einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze. Liegt der Standort im Flächenwidmungsplan in einem Reinen Wohngebiet, sinkt der Nachtgrenzwert auf 30 dB(A).

Entscheidend ist damit der Bezugspunkt an der nachbarlichen Grundstücksgrenze und der konkrete Tag- und Nachtwert. Eine Herstellerangabe zur Anlage beantwortet diese Frage nicht automatisch. Für die Anzeige nach § 3 Abs. 2 Z 1 BauPolG ist bei Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, eine Bestätigung über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze vorzulegen.

Vor der Einreichung sollten daher Standort, Widmung, Nachbargrenze und die technische Ausführung in einem einheitlichen Plan zusammengeführt werden. So bleibt nachvollziehbar, auf welche Anlage und welchen Mess- oder Nachweisort sich die Bestätigung bezieht.

Warum die bewilligungsfreie Anlage trotzdem vorab anzuzeigen ist

§ 3 Abs. 1 BauPolG verpflichtet dazu, die nach § 2 Abs. 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen vor Beginn der Ausführung schriftlich bei der Baubehörde anzuzeigen. Eine Windkraftanlage nach § 2 Abs. 2 Z 24a darf deshalb nicht ohne diesen vorgelagerten Schritt begonnen werden.

Die Anzeige muss nach § 3 Abs. 2 BauPolG eine Beschreibung der geplanten Maßnahme enthalten. Zusätzlich sind planliche Darstellungen oder Skizzen anzuschließen, aus denen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht. Die Skizze soll daher nicht nur den Standort markieren, sondern die für die jeweilige Aufstellungsart relevanten Maße abbilden.

Bei einer Windkraftanlage an einem Standort, der nicht als Grünland-Windkraftanlage ausgewiesen ist, verlangt § 3 Abs. 2 Z 1 BauPolG zusätzlich eine Bestätigung über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze. Dieser Nachweis ist von der allgemeinen Beschreibung und den Plänen zu unterscheiden.

Welche Unterlagen vor dem Beginn zusammenpassen müssen

Für eine belastbare Voranzeige gehören die technische Beschreibung, die Aufstellungsart, die Anlagenhöhe und die Rotorabmessungen zusammen. Bei einer Anlage auf einem Bauwerk sind zusätzlich die Dachfläche und der Abstand zur Dachfläche abzubilden. Bei einer freistehenden Anlage müssen Standfläche, Grundstücksgrenze, 45-Grad-Linie und maximale Höhe aus den Unterlagen nachvollziehbar sein.

Zur Standortprüfung kommen Flächenwidmungsplan und Angaben hinzu, wenn eine Grünland-Windkraftanlage in Betracht kommt. Der Status nach dem Landeselektrizitätsgesetz darf nicht durch eine bloße Bezeichnung im Bauplan ersetzt werden.

Die einschlägigen Unterlagen sollten vor der Anzeige auf denselben Anlagenstand bezogen sein. Eine technische Änderung von Höhe, Rotor, Position oder Aufstellungsart kann die Einordnung nach § 2 Abs. 5 BauPolG und den Inhalt der Anzeige verändern. Zur Einordnung der Nachbarperspektive können Sie ergänzend den Beitrag Parteistellung und Nachbarrechte im Bauverfahren in Salzburg lesen.

Prüfpunkte

Bewilligungsfreiheit und Voranzeige im Vergleich

Die beiden Fragen bauen aufeinander auf und haben unterschiedliche Nachweise.

Prüfung einer kleinen Windkraftanlage in Salzburg
Prüfebene Konkrete Frage Nachweis oder Folge
Bewilligungsfreiheit Erfüllt die Anlage eine Fallgruppe des § 2 Abs. 5 BauPolG? Aufstellungsart, Grenz- und Höhenmaße sowie Schallgrenzen
Standort Liegt eine Ausweisung als Grünland-Windkraftanlage vor? Flächenwidmung und Einordnung nach dem Landeselektrizitätsgesetz
Voranzeige Wurde die Maßnahme vor Beginn schriftlich angezeigt? Beschreibung sowie Pläne oder Skizzen nach § 3 Abs. 2 BauPolG
Schall Ist der Grenzwert an der nachbarlichen Grundstücksgrenze belegt? Bestätigung nach § 3 Abs. 2 Z 1 BauPolG, soweit erforderlich

Die baurechtliche Einordnung ersetzt keine Prüfung weiterer Bewilligungen am konkreten Standort.

Wichtig: Eine kleine Windkraftanlage ist in Salzburg nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bewilligungsfrei. Die schriftliche Voranzeige muss vor dem Beginn erfolgen. Lesen Sie den aktuellen Wortlaut von § 2 BauPolG und § 3 BauPolG gemeinsam mit den Standortunterlagen. Für neue Beiträge und rechtliche Hinweise können Sie die BRANDaktuellen Rechtsnews abonnieren oder ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

FAQ

Kleine Windkraftanlage in Salzburg

Ist eine kleine Windkraftanlage in Salzburg automatisch bewilligungsfrei? +

Nein. § 2 Abs. 2 Z 24a BauPolG verweist auf die Voraussetzungen des Abs. 5. Aufstellungsart, Grenz- und Höhenmaße, Schallemissionen und gegebenenfalls die Widmung als Grünland-Windkraftanlage müssen geprüft werden.

Muss eine bewilligungsfreie Windkraftanlage angezeigt werden? +

Ja. § 3 Abs. 1 BauPolG verlangt für die nach § 2 Abs. 2 Z 24a bewilligungsfreie Maßnahme eine schriftliche Anzeige vor Beginn. Die Anzeige braucht eine Beschreibung und planliche Darstellungen oder Skizzen.

Welche Schallgrenzen gelten an der Grundstücksgrenze? +

§ 2 Abs. 5 BauPolG nennt 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht. In einem im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Reinen Wohngebiet gilt nachts ein Grenzwert von 30 dB(A).

Was gilt bei einer freistehenden Anlage? +

Kein Teil der Anlage einschließlich der rotierenden Flügel darf die gedachte 45-Grad-Linie ab 1 m von der Grundstücksgrenze überragen. Außerdem gilt eine maximale Höhe von 30 m über der Standfläche und die Schallgrenze nach § 2 Abs. 5 BauPolG.

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