§ 38 Abs 1 BauTG verlangt bei der Errichtung baulicher Anlagen geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten. Die Pflicht gilt auch bei einer wesentlichen Änderung des Verwendungszwecks, wenn dadurch der Stellplatzbedarf steigt.
Für Fahrradstellplätze richtet sich die Zahl nach dem zu erwartenden Bedarf der Benutzer. Als Mindestmaß sind die Schlüsselzahlen der Anlage 2 heranzuziehen. Für Wohnbauten nennt die Anlage 2 zwei Fahrradstellplätze je Wohnung. Für Büros, Verwaltungsräume, Ambulatorien und Arztpraxen ist ein Fahrradstellplatz je begonnene 20 m² Nutzfläche vorgesehen. Weitere Nutzungsarten haben eigene Schlüsselzahlen.
Die Anlage 2 ist dabei nicht die gesamte Prüfung. Gemeinden dürfen die Schlüsselzahlen nach § 38 Abs 3 BauTG unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse und Interessen durch Verordnung oder Bebauungsplan höher oder niedriger festlegen. Vor einer Berechnung müssen daher Gemeinde, Widmung, Bebauungsplan, Nutzung und allfällige Nutzungsänderung geklärt werden.