Die Gewährleistungsfrist dürfte abgelaufen sein, ein Schadenersatzanspruch ist zu prüfen.
Bei einem Bauwerk endet die Gewährleistung drei Jahre nach der Übergabe. Nach Fristablauf scheidet ein Gewährleistungsanspruch in der Regel aus. Allerdings kann ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch bestehen, der eigenen, längeren Verjährungsregeln folgt und gerade bei verdeckten Mängeln Bedeutung hat.
Lassen Sie prüfen, ob die Frist tatsächlich abgelaufen ist und ob ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. Die Berechnung des Fristbeginns ist häufig strittig.