Bei bestimmten größeren Baulandneuwidmungen ist eine Vereinbarung nach § 18 ROG 2009 verpflichtend.
Bei einer Baulandneuwidmung in einer überörtlichen Wohnfunktionsgemeinde kann eine Vereinbarung nach § 18 Abs 1 ROG 2009 verpflichtend sein. Das betrifft Baulandflächen über 2.000 m², wobei Bauland-Eigenbedarf nicht mitzählt und die in § 18 Abs 3 genannten Widmungskategorien. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Die Vereinbarung muss nach der gesetzlichen Neuregelung auch eine Preisvereinbarung zur Ermöglichung förderbaren Wohnbaus nach dem S.WFG 2025 enthalten. Vor Verkauf, Teilung oder Projektstart sollten daher Widmungsakt, Flächenberechnung und Vereinbarung gemeinsam geprüft werden.